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Der Originalartikel aus Juni 2014 bildet leider nicht mehr den aktuellen Stand ab: Die Verabschiedung der bundeseinheitlichen Verordnung durch die Bundesregierung ist nicht abzusehen. Die Länderverordnungen gelten weiter.

Technische Gründe für die
Ausmusterung überalterter
Kunststoff-Heizöllagerbehälter

(Stand: Juni 2014)

Die im bl-Bundesverband Lagerbehälter e.V.
zusammengeschlossenen Hersteller von
Heizöllagerbehältern aus Kunststoff nehmen
Stellung zur Begutachtung bestehender
älterer Tankanlagen aus Kunststoff.

Das Merkblatt steht hier zum Download bereit.


Die neue Anlagenverordnung AwSV

Mehr Pflichten für Betreiber, Tankwagenfahrer und Fachbetriebe
(Stand: Juni 2014)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23.05.2014 die AwSV (Verordnung über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen) verabschiedet. Nunmehr steht der endgültigen Umsetzung dieser für den Gewässerschutz so wichtigen bundeseinheitlichen Verordnung nichts mehr im Wege. Nach heutigem Stand kann mit einem Inkrafttreten Mitte 2015 gerechnet werden.

Für die Heizungsbranche und speziell die Lagerung von Heizöl EL gibt es Klarstellungen im Bereich der Gütegemeinschaften und Sachverständigenorganisationen. Die Pflicht, Arbeiten an Heizölverbraucheranlagen (HVA)
durch Fachbetriebe durchzuführen, wird generell verschärft. Im gesamten Bundesgebiet gilt die Fachbetriebspflicht für Heizöltanks ab 1.000 Liter – sowohl bei Neuerrichtung als auch bei wesentlichen Änderungen und Instandsetzungen. An die Sachverständigen Organisationen bzw. Gütegemeinschaften und die Zulassung von Fachbetrieben nach WHG und AwSV 62 werden höhere Anforderungen gestellt.

Die Überprüfung von bestehenden B-Anlagen – also alle Anlagen zwischen 1.000 und 10.000 Liter, die oberirdisch (im Keller) aufgestellt sind – wurde zwar von den Umweltministerien der Länder und des Bundes vorgeschlagen, aber nicht umgesetzt. Diese Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten wurden teilweise nie von Sachverständigen überprüft und auch nicht immer durch Fachbetriebe erstellt und gewartet. Lt. einer vom IWO – Institut für Wärme und Öltechnik veröffentlichten Aufstellung - auf der Basis einer Erhebung der Schornsteinfeger - hätte das zwischen drei und vier Millionen Anlagen betroffen. Diese verrichten jetzt weiterhin ohne Überprüfung in den Kellern ihren Dienst, meist jedoch mit mangelhaftem Sekundärschutz (defekte bauseitige Auffangwanne) und anderen Mängeln; dies belegen vielfache Erhebungen bei Fachbetrieben und Sachverständigen.

Die Sicherheit all dieser Anlagen liegt nun allein in der Verantwortung des Betreibers bzw. des Fachbetriebes, der die Heizölanlage wartet. Der Verzicht des Verordnungsgebers auf die regelmäßige Überprüfung von Lageranlagen für Heizöl darf weder Heizungsfachbetrieb noch den Besitzer einer Heizöltankanlage in einer falschen Sicherheit wiegen. Denn der ordnungsgemäße Zustand der Heizölverbraucheranlage und speziell der Tankanlage inkl. Sekundärschutz (meist der bauseitige Auffangraum) muss sichergestellt sein. Verstöße gegen Vorschriften der AwSV sind Ordnungswidrigkeiten und werden entsprechend bestraft, die Pflicht zur Meldung von Störfällen wird in der AwSV klar geregelt.

Ist der Heizöltank sicher? Entspricht die Anlage den Sicherheitsstandards? Diese Frage muss der TW-Fahrer weitgehend selbst beantworten

Viele Tankanlagen im Bestand, die den technischen Regeln nicht mehr entsprechen

Heizöltankanlagen mit unterer Umlaufleitung, wie z.B. bei Stahlblechtanks üblich und auch bei Kunststofftanks aus Anfang der 70er Jahre noch möglich, entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und sollten dringend ausgetauscht werden.

Auch solche Kunststofftanks sollten ausgetauscht werden – nicht nur wegen der Alterung, sondern auch wegen des Ölgeruchs. Moderne Tanks haben eine wirksame Diffusionssperre und Heizölgeruch ist tatsächlich von gestern.

Fachbetriebspflicht – wer ist Fachbetrieb nach Wasserrecht?

Die neue Anlagenverordnung AwSV, aber auch die meisten zur Zeit noch gültigen Ländervorschriften fordern für sicherheitstechnische Arbeiten an Heizöltankanlagen und für die Erstellung und Montage von Heizöltankanlagen über 1.000 Liter einen Fachbetrieb nach Wasserrecht (Wasserhaushaltsgesetz, WHG § 62) und AwSV § 62. Diese Fachbetriebe sind in der Regel anerkannte Heizungsbaubetriebe, die ihre spezielle Eignung durch einen Vertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation oder durch die Mitgliedschaft in einer Gütegemeinschaft nachgewiesen haben. Daneben gibt es Tankschutz-Fachbetriebe, die sich auf die Werterhaltung und die Revision von Tankanlagen spezialisiert haben. Auch diese sind Fachbetriebe nach Wasserrecht Die Fachbetriebseigenschaft für diese speziellen Arbeiten an einer Heizöltankanlage muss sich der Öltankbesitzer bzw. Auftraggeber zwingend von den ausführenden Betrieben bestätigen lassen.

Nähere Informationen zum Thema Fachbetrieb nach Wasserrecht:


Lassen sie Ihre Tankanlage überprüfen für Ihre Sicherheit.

§ 46 AwSV definiert verschärft die Pflichten des Betreibers – nachfolgend ein Auszug.